Die Legitimationsprüfung ist eine Anforderung aus dem Geldwäschegesetz (GwG), welches zum Ziel hat, finanzielle Transaktionen aus illegalen Geschäften aufzudecken. Damit soll verhindert werden, dass Geld aus "schmutzigen" Geschäften in den legalen Wirtschafts-kreislauf eingeschleust und dadurch "gewaschen" wird. Würde z.B. schmutziges Geld bar auf ein Bankkonto eingezahlt, ist es danach bereits sauber, weil durch Überweisung Waren oder Dienstleistungen legal bezahlt werden können, ohne dass der Ursprung des Geldes noch nachvollziehbar wäre.
Hierzu ist es erforderlich, dass nach § 11 GwG die relevanten Daten des Personalausweises natürlicher Personen festgehalten werden, beispielsweise mittels einer Kopie. Bei einer juristischen Person wird eine aktuelle Kopie des Handelsregisterauszugs benötigt, aus dem u.a. der wirtschaftlich Berechtigte hervorgeht. Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.
Dass aus diesem Grund Banken bei jeder Kontoeröffnung und bei hohen Bareinzahlungen die Identität des Kunden feststellen müssen, ist bekannt und auch nachvollziehbar. Weniger verständlich erscheint, warum nach § 2 Nr. 10 GwG auch Immobilienmakler diese Legitimationsprüfung durchführen müssen, zumal die Identitätsfeststellung durch den Notar im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Kaufvertrages ohnehin obligatorisch ist. Man könnte meinen, die Prüfung durch den Makler sei verzichtbar, da auch die Provisionszahlung nur bei Abschluss eines (Kauf-)Vertrages geschuldet ist und vorher überhaupt keine Geldzahlung erfolgt.
Der Gesetzgeber gestattet hier jedoch keine Interpretation der Vorschriften und hat eindringlich darauf hingewiesen, dass Immobilienmakler dieser Verpflichtung - betragsunabhängig - nachkommen müssen und im Falle eines Verstoßes gegen das Gesetz mit hohen Strafzahlungen zu rechnen haben.
Die Legitimationsprüfung muss nach aktueller Rechtsprechung spätestens dann erfolgen, wenn ein Kunde ernsthaftes Interesse an einer Immobilie zeigt. In der Regel erfolgt die Prüfung daher im Rahmen der Objektbesichtigung und erfordert es, dass der Makler relevante Daten des Kunden an Hand eines offiziellen Ausweisdokumentes aufnimmt.
Agiert der Kunde im Namen einer Firma, sind zusätzliche Angaben aufzunehmen und hierfür üblicherweise ein Handelsregisterauszug vorzulegen.
Unabhängig von den Anforderungen des GwG haben auch der Makler selbst und der Eigentümer der angebotenen Immobilie ein berechtigtes Interesse an der Identität des Kunden: Der Makler geht im üblichen Fall einer Außenprovision einen Maklervertrag mit dem Kunden ein und muss die Rechtmäßigkeit seiner Provisionsforderung sicherstellen. Und der Eigentümer möchte - insbesondere bei bewohnten Immobilien - aus nachvollziehbaren Gründen "unbekannten" Personen keinen Zugang zu seinem Objekt gewähren.